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häusliche Alten- und Krankenpflege


Pflege bei Verhinderung oder Ersatzpflege

Wenn die bisherige Pflegeperson z. B. wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs die Pflege vorübergehend nicht ausüben kann, treten die Pflegekassen mit der sogenannten „Verhinderungspflege" (Ersatzpflege) ein. So wird es dem Pflegebedürftigen ermöglicht, auch während dieser Zeit in seiner gewohnten häuslichen Umgebung zu bleiben.

Die Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist jedoch, dass die bisherige Pflegeperson die/den Pflegebedürftige/n bereits mindestens 12 Monate in ihrer/seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Die Pflegekassen übernehmen die Kosten für eine Ersatzkraft für höchstens 4 Wochen und bis zu einem Betrag von maximal 1.432,00 €.

Wird die Ersatzpflege von einer Pflegeperson erbracht, die nicht erwerbsmäßig pflegt, ist die finanzielle Leistung auf den Betrag des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe begrenzt; zusätzlich anfallende Aufwendungen (z. B. Fahrkosten oder Verdienstausfall) werden übernommen, jedoch zusammen mit der Leistung in Höhe des Pflegegeldes nur bis zum Höchstbetrag von 1.432,00 €.

Anstelle einer Ersatzpflege im häuslichen Bereich kann auch eine dafür geeignete Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Für die Erstattung der pflegebedingten Aufwendungen (d. h. ohne Unterkunft und Verpflegung) gilt ebenfalls der genannte Höchstbetrag sowie die zeitliche Begrenzung von 4 Wochen.