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Kombinationsleistung


Was bedeutet Kombination?

Falls der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistung nicht völlig ausgeschöpft wird, können die Pflegekassen gegebenenfalls ein anteiliges Pflegegeld gewähren.

Voraussetzung dafür jedoch ist, dass außer den MitarbeiterInnen des Pflegedienstes mindestens noch eine weitere Person an der Pflege beteiligt ist (z. B. ein/e Angehörige/r, Freund/in oder ein/e Nachbar/in), die den restlichen Hilfebedarf abdeckt.

Beispiel:
Ein Versicherter der Pflegestufe II hat Anspruch auf Pflegesachleistungen im Wert von 921,00 € oder auf ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 410,00 €.
In einem Monat werden aber nur Leistungen eines Pflegedienstes im Wert von 414,45 € ( = 45% von 921,00 €) beansprucht.

Für die selbst sichergestellte Pflege können die Pflegekassen nun ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 225,50 € (= 55% von 410,00 €) zur Verfügung stellen.

Werden Sie von einem Pflegedienst betreut und sind dennoch auf eine weitere Person angewiesen, die sie ebenfalls stundenweise zusätzlich betreut und/oder pflegt, so kümmern Sie sich bitte darum, dass Sie die Ihnen zustehende Kombinationsleistung erhalten. Auch wenn es nur "ein paar Euro" sein sollten, so sollten Sie dieses Geld dennoch nehmen. Es steht Ihnen zu, und es ist KEIN "großzügiges Geschenk" der Pflegekassen!