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Änderungen seit dem 01.01.2004



- In der Arztpraxis -

Seit dem 1.Januar 2004 wird eine sogenannte "Praxisgebühr" von 10,00 € pro Quartal erhoben.
Diese "Praxisgebühr" muss jeder Patient ab dem vollendeten 18. Lebensjahr entrichten, sobald er die ärztliche Leistung seines Haus- oder eines Facharztes in Anspruch nimmt:
Das ist auch schon der Fall, wenn Sie sich nur ein Rezept ausstellen oder Blut abnehmen lassen. Wer seither in Notfällen einen Arzt dringend aufsuchen muss oder oder auch ärztliche Leistungen telefonisch wegen eines kleinen "Wehwehchens" in Anspruch nimmt, ist ebenfalls zur Zahlung dieser "Praxisgebühr" verpflichtet.
Ein Patient, der im selben Quartal mit einer Überweisung weitere Ärzte aufsucht, braucht die "Praxisgebühr" in dem Quartal nicht ein zweites Mal zu zahlen. Das heißt: Die "Praxisgebühr" fällt nur einmal in einem Quartal an, egal wie oft der Patient zum selben Arzt geht und egal wie viele Ärzte er mit Überweisung aufsucht.
Auch wer sich ohne Überweisung im Krankenhaus ambulant behandeln lässt, muss dort diese "Praxisgebühr" entrichten.

Übrigens:
Diese "Praxisgebühr" wird vom Arzt bzw. vom Krankenhaus in voller Höhe für die Krankenkasse eingezogen, und sie verursacht somit für die Praxis bzw. das Krankenhaus nur zusätzliche Verwaltungskosten, die dem Arzt bzw. dem Krankenhaus nicht kompensiert wird. Deshalb handelt es sich dabei um KEIN zusätzliches Einkommen des Arztes bzw. des Krankenhauses!


- In der Apotheke -

Frei verkäufliche ( = rezeptfreie ) Arzneimittel werden seit 2004 nicht länger grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung erstattet.
Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bezahlen die Krankenkassen allerdings weiterhin rezeptfreie Medikamente.
Bei rezeptpflichtigen Medikamenten richtet sich die Höhe des Eigenanteils nicht mehr - wie zuvor - nach der Packungsgröße.
Seit 2004 zahlen Sie für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel bzw. Medikament einen Eigenanteil von 10% des Verkaufspreises, mindestens jedoch 5,00 € und höchstens 10,00 €.

Beträgt der Preis für ein rezeptpflichtiges Medikament 15,00 € zahlen Sie 5,00 € als Eigenanteil.
Wenn z. B. eine Arznei 75,00 € kostet, liegt die Zuzahlung bei 7,50 €.
Kostet ein Medikament 200,00 €, beträgt die Zuzahlung Euro 10,00 €.


- Heil- und Hilfsmittel, z. B. Krankengymnastik und Massage -

Auch hier gelten seither neue Zuzahlungsregeln: Der Eigenanteil des Patienten beträgt für Heilmittel 10% der jeweiligen Kosten und 10,00 € je Verordnung.

Ein Beispiel: Sobald Ihnen auf Rezept sechs Krankengymnastik-Behandlungen verordnet werden, dann zahlen Sie 10,00 € für die Verordnung und zusätzlich 10% der Kosten pro Anwendung.
Diese Zuzahlung wird vom Physiotherapeuten eingezogen und wird von ihm an die Krankenkasse weitergeleitet.


- Häusliche Krankenpflege -

Zuzahlung von 10% der Kosten, zuzüglich 10,00 € je Verordnung - jedoch höchstens 28 Tage im Jahr. Diese Zuzahlung wird von den Krankenkassen in Rechnung gestellt und betrifft die medizinische Versorgung - aber keineswegs die pflegerische Betreuung!


Im Krankenhaus -

Der Eigenanteil für stationäre Behandlung beträgt derzeitig 10,00 € pro Tag und ist auf maximal 28 Krankenhaus-Tage begrenzt.


- Taxi und Krankentransport -

Die Krankenkassen übernehmen weiterhin die Transportkosten zur stationären Behandlung ins Krankenhaus.
An den Kosten bei Taxifahrten zu ambulanten Behandlungen beteiligen sich die Kassen jedoch meistens nicht mehr. Azusnahme: Befreiung von der Zuzahlung - z. B. in ganz besonderen Härtefällen.
Die vollständige Befreiung von Zuzahlungen, die sogenannte Sozialklausel, entfällt seit 2004 gleichfalls. Die ehemaligen "Befreiungs-Ausweise" sind seither ungültig.
Eine zumindest teilweise Befreiung von Zuzahlungen, die sogenannte Überforderungsklausel, blieb jedoch weiterhin bestehen:
Sobald Sie die Belastungsgrenze (2% der Bruttoeinnahmen, bei chronisch Kranken 1%) innerhalb eines Kalenderjahres erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiung beantragen, die dann aber jeweils nur für den Rest des Kalenderjahres gewährt wird.


- Zahnersatz -

Bis Ende 2004 galt noch der Versicherungsschutz in der ehemaligen Form.
Jedoch ab 2005 wird Zahnersatz als obligatorische Satzungsleistung von den gesetzlichen Krankenkassen angeboten. Das heißt: Sie entrichten für die Absicherung des Zahnersatzes einen eigenen monatlichen Beitrag. Es steht Ihnen allerdings frei, Ihren Zahnersatz auch privat zu versichern.
Kontrolluntersuchungen oder Zahnbehandlungen wie Füllungen sind von den Veränderungen bei den Zuzahlungen nicht betroffen.


- Brillen -

Einen Zuschuss zu Sehhilfen und Brillen gibt es in Zukunft nur noch für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren und für schwer sehbeeinträchtigte Patienten!


- Was ändert sich sonst noch? -

Für Sozialhilfeempfänger gelten in Zukunft dieselben Zuzahlungen und dieselbe Belastungsobergrenze wie für alle anderen Versicherten:
Auch bei einem Arztbesuch müssen sie die "Praxisgebühr" in gleicher Höhe entrichten.

Vorsorge-Untersuchungen und Schutzimpfungen sollen kostenfrei bleiben, ebenso Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt.

Gar nicht mehr von den Krankenkassen gezahlt werden seit 2004 Sterbe- und Entbindungsgeld.


- Rückerstattung zu viel entrichteter Zuzahlungen -

Eine Abrechnung mit der Krankenkasse erfolgt erst nach dem Jahresende. Deshalb müssen die Versicherten alle Belege über geleistete Zuzahlungen sammeln und der Krankenkasse vorlegen, damit diese dann den die Belastungsgrenze übersteigenden Betrag erstatten kann.
Wenn bei einem Versicherten regelmäßig hohe Zuzahlungen anfallen und absehbar ist, dass die jährliche Belastungsgrenze überschritten wird, erstatten die Krankenkassen auf Antrag auch in kürzeren Zeitabständen, z.B. monatlich oder vierteljährlich, Teilbeträge.


- Belastungsobergrenzen -

Seit 1.1.2004 gilt für die jährliche Eigenbeteiligung der Versicherten in Form von Zuzahlungen eine Belastungsobergrenze von 2% der Bruttoeinnahmen. Für chronisch kranke Menschen gilt eine Grenze von 1% der Bruttoeinnahmen. Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze.

Im Gegensatz zur vorherigen Rechtslage ist diese "Ein-Prozent-Grenze" für schwer chronisch Kranke seit dem 1.1.2004 auch für alle im Haushalt lebenden Familienmitglieder anwendbar.

Für Familien gibt es spezielle Kinderfreibeträge sowie Freibeträge für den nicht erwerbstätigen Ehegatten: Pro Kind wird ein Freibetrag von jährlich ca. 3.648,00 € und für den Ehe- bzw. Lebenspartner ein Freibetrag von ca. 4.284,00 € gewährt. Die vorgenannten Zahlen beruhen auf den Berechnungsgrundlagen für das Jahr 2003; die exakten Freibeträge für die folgenden Jahre mussten bzw. müssen von der Bundesregierung jährlich neu festgelegt werden.


- Befreiung für Kinder und Jugendliche -

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von allen Zuzahlungen befreit.


- Bonusregelung -

Wer aktiv Vorsorge betreibt und an qualitätsgesicherten Vorsorge- bzw. Präventionsmaßnahmen teilnimmt, kann von seiner Krankenkasse einen finanziellen Bonus bekommen. Das kann eine teilweise Befreiung von den Zuzahlungen oder auch eine Ermäßigung des Beitrags sein. Gleiches gilt für Versicherte, welche an einem Hausarztsystem, an einem Programm chronisch Krankker oder an einer integrierten Versorgung teilnehmen.


- Patientenquittung -

Jede Patientin und jeder Patient kann künftig vom Arzt, Zahnarzt oder Krankenhaus eine Patientenquittung erhalten. Darauf sind in verständlicher Form alle Leistungen und Kosten aufgelistet, die der Arzt bei der Krankenkasse abrechnet. So kann der Patient die medizinischen Leistungen besser nachvollziehen und bekommt einen besseren Überblick über seine Behandlung.



- !!! Tipps !!! -

Damit Ihre Eigenbeteiligung bei nur 1% liegt - lassen Sie sich, wenn Sie, wegen derselben Krankheit ununterbrochen seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung sind, gleich zu Beginn des Jahres eine Bestätigung Ihres Hausarztes ausstellen, das Sie chronisch krank sind und reichen Sie diese Bestätigung mit einem Antrag auf Befreiung bei Ihrer Krankenkasse ein.

Je preiswerter das Medikament, desto geringer die Zuzahlung. Es lohnt sich, Ihren Arzt und Ihren Apotheker nach preisgünstigen Präparaten zu fragen. Heutzutage macht sich auch bei rezeptfreien Arzneien ein Vergleich bezahlt, da deren Preise seit Januar 2004 freigegeben wurden.

Die Apotheken haben im Regelfall sogenannte Quittungshefte, in denen sie die während des Kalenderjahres geleisteten Zuzahlungen bescheinigen. Manche Apotheken bieten eine Kundenkarte an - nutzen Sie diese Möglichkeit! - auch auf diesen werden all Ihre Zuzahlungen gespeichert.





- Achtung: - Hinweis -

Diese gekürzte Übersicht soll nur einige der wichtigsten Änderungen der ab 2004 geltenden Gesundheitsreform darstellen.

Unsere Auflistung erhebt keineswegs den Anspruch auf Vollständigkeit.